Direktionsrecht

Direktionsrecht
Weisungsrecht. 1. Begriff: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
- Die vom  Arbeitnehmer zu leistenden Dienste sind im  Arbeitsvertrag i.d.R. nur rahmenmäßig festgelegt. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch seine Weisungen; diese bestimmen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht.
- 2. Rechtsgrundlage: § 106 GewO.
- 3. Grenzen: Das D. des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht ( Arbeitsschutz), durch  Tarifverträge, den  Arbeitsvertrag und den allgemeinen Grundsatz der  Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Je weniger detailliert die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag umschrieben ist, um so weiter sind die Grenzen des D.
- Soll dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungswechsel ( Versetzung) auferlegt werden, der die einzelvertraglichen Grenzen des D. überschreitet, bedarf es einer  Änderungskündigung oder einer Änderung des Arbeitsvertrags.
- In Notfällen kann das D. des Arbeitgebers den arbeitsvertraglichen Rahmen überschreiten.
- 4. Folgt der Arbeitnehmer nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers, kann er sich wegen Arbeitsverweigerung einer  Kündigung und evtl. einer Schadensersatzpflicht aussetzen ( Vertragsbruch).

Lexikon der Economics. 2013.

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