- Direktionsrecht
- Weisungsrecht. 1. Begriff: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.- Die vom ⇡ Arbeitnehmer zu leistenden Dienste sind im ⇡ Arbeitsvertrag i.d.R. nur rahmenmäßig festgelegt. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch seine Weisungen; diese bestimmen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht.- 2. Rechtsgrundlage: § 106 GewO.- 3. Grenzen: Das D. des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht (⇡ Arbeitsschutz), durch ⇡ Tarifverträge, den ⇡ Arbeitsvertrag und den allgemeinen Grundsatz der ⇡ Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Je weniger detailliert die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag umschrieben ist, um so weiter sind die Grenzen des D.- Soll dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungswechsel (⇡ Versetzung) auferlegt werden, der die einzelvertraglichen Grenzen des D. überschreitet, bedarf es einer ⇡ Änderungskündigung oder einer Änderung des Arbeitsvertrags.- In Notfällen kann das D. des Arbeitgebers den arbeitsvertraglichen Rahmen überschreiten.- 4. Folgt der Arbeitnehmer nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers, kann er sich wegen ⇡ Arbeitsverweigerung einer ⇡ Kündigung und evtl. einer Schadensersatzpflicht aussetzen (⇡ Vertragsbruch).
Lexikon der Economics. 2013.